09.04.2021

Schäden durch Kinder im Straßenverkehr:
So sind Sie optimal abgesichert

Ob als Radfahrer oder Fußgänger: Kinder können viele Situationen und Gefahren im Straßenverkehr nur schwer einschätzen. Da ist schnell mal ein Missgeschick passiert und es kommt zu einem Schaden. Im besten Fall passiert den Kleinen nichts, aber für den finanziellen Schaden anderer müssen die Eltern trotzdem aufkommen, oder? Wir klären, wann Kinder für durch sie verursachte Schäden haften und wie eine optimale Absicherung aussieht.

Verkehrserziehung als präventive Maßnahme

Kinder handeln aufgrund Ihrer entwicklungstechnischen Fähigkeiten im Straßenverkehr oft intuitiv und spontan. Leider zeigt sich dies auch in der Anzahl der Verkehrsunfälle, an denen Kinder beteiligt sind. Prävention lautet also die Devise. Eltern spielen aufgrund Ihrer Vorbildfunktion für die Sicherheit der Kinder eine essenzielle Rolle und sind für eine frühzeitige Verkehrserziehung verantwortlich. Die Aufklärung durch Bund und Länder erfolgt erst in der Schule und wird beispielsweise in Form eines Fahrrad-Führerscheins ausgewiesen. Da der Weg zur Schule häufig die erste längere Strecke darstellt, die ein Kind alleine bewältigt, sollten Eltern ihren Kindern zuvor die Grundlagen des Straßenverkehrs vermitteln.

Wer haftet wann?

  1. Kinder: Die Haftung von Kindern im Schadenfall ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Kinder bis zum Alter von 7 Jahren haften demnach grundsätzlich nicht. Vom 7. bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres haften sie im Straßenverkehr bei einem Unfall mit einem KFZ (auch Straßenbahn, Schwebebahn) jedoch nur, wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können sie für einen Schaden nur haftbar gemacht werden, wenn sie nachweislich in der Lage sind, ihre Verantwortung und die Gefährlichkeit ihres Handelns einzuschätzen.
  2. Aufsichtspflichtige: Das Gesetz regelt in §832 BGB auch die Haftung des Aufsichtspflichtigen. Dieser ist nur dann für den Schaden verantwortlich, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht vollständig nachgekommen ist. Was unter die Aufsichtspflicht fällt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Es hängt unter anderem von Faktoren wie beispielsweise dem Alter des Kindes und der konkreten Situation ab.
  3. Halter des Kraftfahrzeugs: Bei Verkehrsunfällen sieht der Gesetzgeber grundsätzlich vor, dass der Halter des Fahrzeuges aufgrund der Betriebsgefahr gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG) auch ohne Verschulden haftet.

Bestens geschützt mit der Privathaftpflicht-Versicherung

Oft fällt es Aufsichtspflichtigen schwer, nachzuweisen, dass sie Ihre Aufsichtspflicht erfüllt und somit alles Nötige getan haben, um einen Schaden zu vermeiden. In solchen Fällen müssen sie mit Ihrem Privatvermögen für den entstandenen Schaden haften. Mit einer Privathaftpflicht-Versicherung sind Eltern auf der sicheren Seite und müssen sich keine finanziellen Sorgen machen. Sie prüft, ob und in welcher Höhe die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Selbstverständlich kommt sie für den entstandenen Schaden auf oder wehrt ihn, notfalls auch vor Gericht, ab.

Hierzu ein kurzes Beispiel:

Der 6-jährige Max fährt mit seinem neuen Fahrrad vor dem Haus und beschädigt dabei versehentlich den Seitenspiegel des parkenden Nachbarautos. Seine Mutter Anna hat ihn zwar genau beobachtet, hätte dieses Missgeschick aber nicht verhindern können. So auch die Aussage der Nachbarin Simone, die das Ganze zufällig beobachtete. Auch wenn keine Haftung besteht und Anna Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hat, gleicht die aktuelle Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse den Schaden aus.

Minderjährige sind in allen unseren Privathaftpflicht-Familien-Tarifen ihrer Eltern im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen abgesichert. Wenn die Kinder aufgrund Ihres Alters für den entstandenen Schaden wie in unserem Beispiel nicht haftbar gemacht werden können, ersetzt die Haftpflichtkasse auf Wunsch der Eltern den Schaden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eltern haften nur für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.
  • Was Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten tun müssen, hängt vom Alter des Kindes, der konkreten Situation und damit immer vom Einzelfall ab.
  • Kinder unter sieben Jahren haften selbst nie. Verursachen sie einen Schaden und hat der Aufsichtspflichtige seine Pflichten nicht verletzt, trägt der Geschädigte selbst die Kosten.
  • Bei der Haftpflichtkasse sind minderjährige Kinder über die Privathaftpflicht-Versicherung der Eltern in allen Tarifen abgesichert.

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