28.11.2022

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Räum- und Streupflicht als Hauseigentümer und Mieter

Hauseigentümer und Mieter sind bei Schnee- und Eisglätte verpflichtet, die Gehwege an Ihrem Grundstück rechtzeitig zu räumen und zu streuen. Auch, wenn Sie einen Räumdienst beauftragen, sollten Sie das Ergebnis immer kontrollieren. Die Details dieser Pflicht legen die Kommunen fest. Allgemein gilt: Von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends müssen Wege gefahrlos begehbar sein. An Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr.

Auf der sicheren Seite sind Sie mit unserer Privathaftpflicht-Versicherung sowie unserer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung. Sie nehmen Ihnen die finanziellen Sorgen, wenn doch jemand vor Ihrer Tür stürzt. Unsere Privathaftpflicht-Versicherung schützt Sie als:

  • Mieter,
  • Inhaber eines unbebauten Grundstücks bis 10.000 m2,
  • Inhaber eines selbstbewohnten Einfamilienhaus,
  • Inhaber eines selbstbewohnten Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder
  • Inhaber eines selbstbewohnten Mehrfamilienhauses mit
    > maximal 2 vermieteten Wohnungen oder
    > einem Bruttojahresmietwert von maximal 30.000 Euro
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In allen anderen Fällen benötigen Sie eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung. Bußgelder werden grundsätzlich von keiner Versicherung übernommen. Sie werden fällig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig nicht räumen. Beispielsweise weil Sie im Urlaub sind. Das Bußgeld kann bis zu 10.000 Euro betragen.

Sabrina Meyer

Sabrina Meyer
Als Cross Media- und Social Media-Managerin springt Sabrina spielend zwischen unseren Medien hin und her. Und findet für jede Geschichte den richtigen Kanal. Wenn sie nicht gerade schreibt, recherchiert oder Interviews führt, tüftelt sie garantiert an der nächsten Entdeckungstour rund um den Globus. Das mit Ihrer Wahlheimat Frankfurt am Main war Liebe auf den ersten Blick. „Ebbelwoi“ mag sie aber bis heute nicht - bei einer gebürtigen Fränkin ist da wohl auch Hopfen und Malz ;) verloren.

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